Was macht es so schwer, die Ausbauplanung zu stoppen?

Die Ausbauplanung für B51 und B64n wurde in den 80er Jahren von den anliegenden Kommunen befürwortet – als Alternative zu einer Planung aus den 60er Jahren für eine Autobahn zwischen Münster und Bielefeld als Verlängerung der A43.

Dieses Votum und den Druck der IHK haben insbesondere CDU-Landes- und Bundespolitiker – hier sei stellvertretend MdB Sendker (WAF) genannt – Ende der 90er Jahre aufgenommen. Sie haben sich zunächst auf Landesebene dafür eingesetzt, dass der Ausbau der B51/64n mit vordringlichem Bedarf auf die Wunschliste des Landes für nationale Straßenbauvorhaben gesetzt wird.

Das Bundesverkehrsministerium listet alle Infrastrukturprojekte im sogenannten Bundesverkehrswegeplan (BVWP). Dieser wird alle 15 Jahre aufgestellt und als Anhang zum Fernstraßenausbaugesetz vom Parlament beschlossen. Damit erlangen alle Projekte im BVWP Gesetzeskraft. Der aktuelle BVWP wurde 2016 mit den Stimmen von CDU und SPD gegen deutliche Kritik mehrheitlich angenommen.

Dieser gesetzliche Auftrag gibt Straßen.NRW freie Hand zur Planung und Durchführung. Einwände von Kommunen, Initiativen oder Organisationen können ohne Weiteres ignoriert werden. Eine rechtliche Möglichkeit, Änderungen zu verlangen oder das Projekt zu stoppen besteht in der Planungsphase nicht. Allein die Politik, und hier der Bund, könnten Änderungen bewirken. Dafür gibt es aber aktuell keine Mehrheit weder im Parlament noch im Verkehrsausschuss und schon gar nicht im Bundesverkehrsministerium.

Der Bundesverkehrsminister hat zudem betont, dass der BVWP nur als Ganzes zur Debatte steht und auf keinen Fall einzelne Projekte gesondert betrachtet werden. Damit ist klar, dass die Ausbauplanung B51/64n nicht verändert oder gestoppt werden soll.

Das Dilemma mit dem BVWP besteht darin, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen aus dem Jahr 2016 auch Jahre später, unter anderen Vorzeichen (Klimaziele, Haushaltsdefizit) wie in Stein gemeißelt umgesetzt werden. Selbst der Landesverkehrsminister unterliegt in diesem Fall der Weisung Wissings.

Erst im Planfeststellungsverfahren besteht die Möglichkeit, Einwände gegen das geplante Ausbauvorhaben bei der Bezirksregierung vorzubringen. Und erst mit dem Planfeststellungsbeschluss ist der Weg frei für eine juristische Auseinandersetzung. Bis dahin können wir als BI nur öffentlich mahnen und hoffen, dass sich politisch etwas tut.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner